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EuGH | Behandlung von Sale-and-lease-back-Leistungen
Der Kläger schloss als Darlehens- und Leasinggeber mit einem anderen Steuerpflichtigen (D) Sale-and-lease-back-Verträge über Immobilien ab. Bereits zu Beginn entrichtete er die Umsatzsteuer auf den gesamten Vorgang. Da D bei Ende der Vertragslaufzeit mit Zahlungen im Rückstand war, nahm der Kläger die Immobilien wieder an sich und verkaufte sie an einen Dritten. Mit D rechnete er anschließend über den noch fälligen S. 551Differenzbetrag ab. Zunächst gibt der EuGH in seiner Entscheidung Hinweise dazu, wann eine Leasingleistung als Lieferung und wann als sonstige Leistung zu behandeln ist, ohne dies jedoch für den vorliegenden Fall zu entscheiden. Sodann führt der Gerichtshof aus, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage dann nicht in Frage kommt, wenn der Kläger alle Zahlun...