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BMF 19.06.2015 IV D 3 - S 7134/14/10001, IWB 15/2015 S. 550

BMF | Steuerbefreiung der Ausfuhr – Anerkennung von Ausgangsvermerken aus dem europäischen Ausland

Abgesehen von der (im UStAE insofern bereits geregelten) „einzigen Bewilligung“ hat der Ausführer nach Auffassung des BMF in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat abzugeben ist, den Ausfuhrnachweis entweder mit dem (elektronischen) Ausgangsvermerk der ausländischen Zolldienststelle oder mit der elektronischen Nachricht (ohne Ausgangsvermerk) zu führen. Im letzteren Fall muss die Nachricht durch weitere Nachweise ergänzt und in einer Weise geführt werden, dass kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU verbleibt. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis:

Die [i]UStAE 2010 i. d. F. vom 7. 7. 2015 unter NWB XAAAD-54581 sogenannte einzige Bewilligung (vgl. UStAE, Abschnitt 6.9 Abs. 14 f.) betrifft den Fall einer zentralisierten Zollabwicklung, mit de...

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