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Einkommensteuer | Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die Adoption von Kindern sind keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Bezug: § 33 EStG).
Damit hält der BFH weiter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Auch wenn Ehegatten infolge Sterilität keine eigenen Kinder haben können, so können Adoptionskosten gleichwohl im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nicht mit Krankheitskosten gleichgestellt werden.