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BFH 25.03.2015 I R 91/12, StuB 15/2015 S. 605

Körperschaftsteuer | Steuerbefreiungsvorschriften für Wirtschaftsförderungsgesellschaften

Von der Steuerbegünstigung i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG sind nur fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt. Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen dagegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigkeiten zum S. 606Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt. Ebenso wenig fallen direkte und indirekte materielle Hilfen an ansiedlungswillige Unternehmen unter § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG (Festhaltung am BStBl 2006 II S. 141

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