Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Smartphones in der Einkommensteuer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-97153 Smartphones können als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert werden, soweit eine mindestens 10 %ige Nutzung für betriebliche Zwecke dargelegt wird. Der praktische Nachweis der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse birgt dabei meist unzumutbare Schwierigkeiten. Die Rechtsprechung geht daher bei typisierender Betrachtung von einer hälftigen betrieblichen Nutzung aus. Smartphones sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei können die Sonderregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter beansprucht werden. Beim Zubehör ist hingegen eine Differenzierung erforderlich.
Ausführlicher Beitrag s. .
Absetzung für Abnutzung
[i]AfA nach Tabelle über fünf JahreNach den gültigen amtlichen AfA-Tabellen sind Smartphones über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben. Diese zuletzt mit Wirkung zum überarbeitete Nutzungsdauer ist dringend reformbedürftig. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten technischen Entwicklung erscheinen die AfA-Tabellen insoweit zeitlich überholt.
Aufgrund des hohen technischen Verschleißes von Akku und Displaymodul sowie den immer kürzeren Modellintervallen ist die Annahme einer Nutzungsdauer von zwei Ja...