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Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g EStG
Folgen einer unterbliebenen Gewinnhinzurechnung
Im [i]Happe, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 1/2015 S. 17 NWB CAAAE-81746 Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags besteht ein steuerliches Wahlrecht, die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabzusetzen. Unterbleiben die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags und die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der tatsächlichen Investition, kann die Gewinnhinzurechnung regelmäßig nicht mehr neutralisiert werden. Denn während die außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags zwingend nachzuholen ist, handelt es sich bei der gewinnkompensierenden Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um ein steuerliches Wahlrecht, das nachträglich nur noch im Rahmen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeübt werden kann.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .