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Einkommensteuer – Depotübergreifende Verrechnung von Verlusten (FG)
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG zu ermöglichen und hieran mit der Verlustverrechnung der „Altverluste“ anzuknüpfen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Verlustverrechnung erfolgt nach den Regeln des § 20 Abs. 6 EStG. Auf der ersten Stufe steht die Verrechnung laufender Erträge und Verluste des Veranlagungszeitraums: Eine „Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 EStG“ ist durchzuführen. Die Finanzverwaltung interpretiert das, als seien die von den inländischen Kreditinstituten jeweils vorgenommenen depotbezogenen Verlustverrechnungen vorrangig und als bindend zu akzeptieren; sie könnten im...BStBl 2010 I S. 94, 110