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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 14 K 93/14 EFG 2015 S. 1290 Nr. 15

Gesetze: FGO § 38 Abs. 2a, GVG § 17a Abs. 2

Familienleistungsausgleich – örtliche Zuständigkeit

Leitsatz

  1. Klagt eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld, richtet sich die örtliche Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft.

  2. Es ist auch ansonsten kein Grund ersichtlich, warum es in dem Fall, dass eine juristische Person auf Kindergeld klagt, weiter bei dem in § 38 Abs. 1 FGO vorhandenen Behördenprinzip bleiben sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1290 Nr. 15
WAAAE-96257

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Online-Dokument

Niedersächsisches Finanzgericht , Beschluss v. 23.03.2015 - 14 K 93/14

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