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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 K 788/23

Gesetze: FGO § 38 Abs. 2a S. 1, FGO § 38 Abs. 2a S. 2, EStG § 67 S. 2, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, GVG § 17a Abs. 2 S. 1, GVG § 17a Abs. 4 S. 4

Örtliche Finanzgerichtszuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten bei Klage einer Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld

Leitsatz

1. Klagt eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte in entsprechender sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in Verbindung mit § 11 AO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft und nicht nach § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO (Anschluss an ; gegen ).

2. Es ist auch ansonsten kein Grund ersichtlich, warum es in dem Fall, dass eine Körperschaft (juristische Person) auf Kindergeld klagt, weiter bei dem in § 38 Abs. 1 FGO vorhandenen Behördenprinzip bleiben sollte.

Fundstelle(n):
FAAAJ-59076

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.01.2024 - 4 K 788/23

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