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Insolvenzrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden bei Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht
Eine bloß quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Maßgabe des Grundsatzes der anteiligen Befriedigung (sämtlicher) Gläubiger entfällt, wenn diesem dabei nur S. 2271deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, weil er sich durch seine Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit selbst außerstande gesetzt hat, die nach rechtzeitigem Erlass des Steuerbescheids festgesetzten Steuern zum relevanten Zeitpunkt auch zahlen [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 zu können.
Vgl. zur Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers zur Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten neben OVG NRW, Beschluss vom - 14 A 2071/14 auch NWB TAAAE-70360 – auch zu Zweifeln bei Schätzung der anteiligen Tilgungsquote.