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Abgabenordnung | Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung
Mit Urteil vom hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO nicht in Betracht kommt, wenn der Steueranspruch sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung erfüllt wird.
Das beklagte Finanzamt gewährte auf Antrag der Klägerin eine Stundung der am fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2010 in Höhe von ca. 26 Mio. € bis zum . Die Klägerin zahlte die gestundeten Beträge bereits am an das Finanzamt. Aufgrund der gewährten Stundung setzte das Finanzamt Stundungszinsen in Höhe von 261.621 € fest, die für die Dauer der gewährten Stundung vom bis zum erhoben wurden. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Erlass anteiliger Stundungszinsen in Höhe von 26.162 € nach