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RENO Nr. 8 vom Seite 13

Das neue Widerrufsrecht, Teil 3

Michael Salamon, Rechtsanwalt; Gelsenkirchen

In den Teilen 1 und 2 wurde ein Überblick über das neue Widerrufsrecht gegeben, drei Prüfungsschritte zur Anwendung des neuen Rechts dargestellt und es erfolgte u. a. der Hinweis, dass es 13 Vertragsarten gibt, für die der besondere Verbraucherschutz überhaupt nicht gilt.

Im nachfolgenden Beitrag wird ein weiterer Ausnahmekatalog mit ebenfalls 13 Ausnahmen vorgestellt. Dabei handelt es sich um Verträge, die zwar entgeltliche Verbraucherverträge sind und die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume (Haustürgeschäft) abgeschlossen werden, bei denen jedoch nur die besonderen, neuen Informationspflichten gelten. Schließlich wird erläutert, wann und wie der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat.

Ausnahmen bei entgeltlichen Verbraucherverträgen

In Teil 2 (siehe Ausgabe 07/2014) wurde bereits ausgeführt, dass 13 Vertragsarten vollständig aus dem Verbraucherschutz herausgenommen sind gem. § 312 Abs. 2 BGB. Bei ihnen gelten nur vier Informationspflichten gem. § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB. Bei ihnen gibt es kein Widerrufsrecht.

Eine weitere Ausnahmeregelung ist bei entgeltlichen Verbraucherverträgen zu beachten. Für 13 Arten entgeltlicher Verbraucherverträge, die im Fernabsatz oder auß...