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RENO Nr. 8 vom Seite 10

Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin; Wuppertal

Aus Anlass des seit dem für Zahlungen in Euro geltenden SEPA-Verfahrens müssen die amtlichen Formulare zur Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angepasst werden. Da der BGH in zwei Entscheidungen im Februar 2014 den Gläubiger vom Formularzwang teilweise entbunden hat, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, wurden in die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularanordnung auch andere Änderungen aufgenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am der Änderung zugestimmt.

Die Änderungen im Einzelnen

Artikel 1, § 2

In § 2 wurde aufgenommen, dass für den Fall, dass die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich ist.

Diese Regelung betrifft den Fall, dass ein Gläubiger z. B. im Rahmen der Sicherungsvollstreckung bereits einen Pfändungsbeschluss bezüglich der Forderung erwirkt hat und nunmehr die Überweisung dieser Forderung beantragt. Durch die Änderung wird der isolierte Antrag auf Überweisung einer Forderung von dem Formularzwang a...