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Veräußerung der Zinsscheine nach einem Bond-Stripping
Hohe Kapitalerträge durch Nichtberücksichtigung der auf die Zinsscheine entfallenden Anschaffungskosten?
Beim sog. Bond-Stripping wird eine festverzinsliche Anleihe in seine Bestandteile „Stammrecht“ und „Zinsscheine“ getrennt. Unmittelbar danach werden die Zinsscheine veräußert. Der Veräußerungspreis der Zinsscheine soll entsprechend den Ausführungen früherer Verwaltungsanweisungen (z. B. NWB YAAAA-83845) in voller Höhe steuerpflichtig sein. Folgt man dieser Rechtsauffassung, erzielt der Veräußerer hohe Kapitaleinkünfte, obwohl er wirtschaftlich nicht bereichert wurde. Nach dem Ergehen der Verwaltungsanweisungen fristete das Bond-Stripping zunächst ein Schattendasein, bevor es in den vergangenen Jahren wieder einen Aufschwung erlebte. So wurde das Bond-Stripping bis zum Veranlagungszeitraum 2013 zur Verrechnung von Altverlusten nach § 23 Abs. 3 Satz 9 bis 10 EStG a. F. bei Privatanlegern sowie – mit unterschiedlichen Zielen – bei in- und ausländischen Investmentfonds eingesetzt. Mit (BStBl 2013 I S. 1506) versagt die Finanzverwaltung den Verlustabzug bei Erzeugung künstlicher Verluste durch Bond-Stripping und Ausnutzung des DBA-Schachtelprivilegs. Der nachfolgende Beitrag setzt bereits einen Schritt früher an und un...