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EuGH | Nebenleistungen bei Grundstücksvermietung
Für die Einstufung der üblicherweise vom Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks erbrachten Lieferungen von Wärme, Strom und Wasser oder Abfallentsorgungsleistungen ist es nach Auffassung des EuGH von Bedeutung, ob der Mieter Einfluss auf den Leistungsbezug hat. Eine Leistung sei grundsätzlich als von S. 469der Vermietung getrennt anzusehen, wenn der Mieter die Möglichkeit habe, die Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten selbst zu bestimmen – insbesondere den individuellen, durch Zähler kontrollierten und nach Abnahmemenge berechneten Verbrauch. Gegen selbständige Leistungen spricht es nach Auffassung des EuGH, wenn die Vermietung mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, beispielsweise einsatzbereite Büroräume vermietet oder I...