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FG Münster | Behandlung des von einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht angelegten Vermögens im Todesfall
Vom Erblasser in einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht angelegtes Vermögen, das unter Berücksichtigung der Grundsätze des NWB XAAAC-52027) nicht der Besteuerung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG unterlegen hat, ist auch im Todesfall weiter dem Erblasser und damit dem Nachlass zuzurechnen, wenn die Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung gegründet wurde.
Im Streitfall war der Kl. Alleinerbe der Erblasserin und gleichzeitig Nachbegünstigter einer von ihr zu ihren Lebzeiten errichteten Stiftung liechtensteinischen Rechts. Grundsätzlich geht mit der Übertragung von Vermögen auf eine wirksam gegründete Stiftung dieses Vermögen auf die Stiftung über und löst die Besteuerung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG aus. Ein Durchgriff auf die Person des Stifters nach der Errichtung de...