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FG Köln 02.10.2014 15 K 2686/11, IWB 13/2015 S. 466

FG Köln | Versteuerung von Restricted Stock Units beim Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht

(1) In Höhe des Wertes von Aktien, die dem Steuerpflichtigen gemäß dem RSU-Plan (für Restricted Stock Units) einer Konzernmuttergesellschaft auf Vorschlag einer Tochtergesellschaft als Arbeitgeber des Steuerpflichtigen unter der Voraussetzung einer Weiterbeschäftigung im Konzern bis zum Ablauf der Sperrfrist zugesagt und nach Ablauf der Sperrfrist zugewandt worden sind, liegt Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. (2) Die Versteuerung solcher RSU folgt den Regeln über die Versteuerung von stock options, da insoweit kein Wertungswiderspruch besteht: Auch die Gewährung von RSU stellt als Anreizlohn eine Vergütung mit Zukunftsbezug dar. (3) Da RSU zeitraumbezogen gewährt werden, ist ihr Kurswert als Arbeitslohn auch im Zuflussjahr gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG der Einkommensteuer zeitanteilig in ...

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