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Zweifelsfragen bei der Anwendung von Switch-over-Klauseln
Illustration anhand des Beispiels einer Bankbetriebsstätte in Großbritannien mit deutschem Stammhaus
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG soll die missbräuchliche Verlagerung von Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer verhindern. Doch die Tendenz auch zahlreicher Industriestaaten, die Ertragsteuersätze deutlich zu senken, führt im Ergebnis dazu, dass auch diese fortan als sog. „Niedrigsteuerländer“ einzustufen sind und bei passiven Tätigkeiten die Hinzurechnungsbesteuerung auslösen können. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die neueren Doppelbesteuerungsabkommen im Methodenartikel im Rahmen der Freistellungsmethode nicht selten Aktivitätsvorbehalte unter Bezugnahme auf das deutsche AStG vorsehen. Anhand eines Beispielsfalls werden nachfolgend einzelne praxisrelevante Fragestellungen in diesem Kontext untersucht und einer Lösung zugeführt. Dabei werden auch verfassungs- und europarechtliche Aspekte gestreift, ohne diese abschließend zu würdigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Beispielsfall
[i]Deutsches Kreditinstitut mit umfassender Tätigkeit...Ein deutsches unbeschränkt steuerpflichtiges Kreditinstitut (nachfolgend KI) in der Rechtsform der AG betreibt weltweite Bankgeschäfte. Hierzu zählen insbesondere das Einlagen- und Kreditgeschäft, Zahl...