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Einkommensteuer | Notarkosten für die unentgeltliche Anteilsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grds. nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Notarkosten durch die Gesellschaft ist daher nach dem regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.