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Abgabenordnung | Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen”
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. (2) Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grds. grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Der BFH konnte im Streitfall mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst beurteilen, ob den steuerlichen Berater des Klägers ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Auflösungsverlusts trifft. Er hat den Rechtsstreit daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.