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Einkommensteuer – Zur Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation (BFH)
Eine Besteuerung der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F. scheidet aus, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind (; veröffentlicht am NWB PAAAE-91975).
Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a. F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F. der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapitalertrag.
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