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Schenkungsteuer – Gewährung eines zinslosen Darlehens aus religiösen Gründen (BFH)
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist auch dann eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn dem Darlehensgeber die Vereinbarung und Annahme eines Zinses nach islamischem Recht oder aus anderen religiösen Gründen verboten ist (, NV NWB TAAAE-91550).
Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, der Schenkungsteuer. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ständige Rechtsprechung).
Sachverhalt: Der Kläger schloss mit der im Iran ansässigen X Co. mehrere notariell beurkundete Darlehensverträge. Die Darlehen waren für den Erwerb und die R...