IWB Nr. 12 vom Seite 1

Europäisches Beihilferecht im steuerlichen Kontext

StB Christian Rohde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Leistungen staatlicher [i]Top-Beitrag: Neue Konturen für das steuerliche EU-BeihilferechtStellen können unzulässige Beihilfen nach Art. 107 AEUV darstellen. Die Prüfung, ob eine Leistung als Beihilfe anzusehen ist, erfolgt mehrstufig: Einem Unternehmen muss ein Vorteil zugewendet werden. Dieser muss aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Die Maßnahme muss die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs enthalten. Und sie muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im Falle einer unzulässigen Beihilfe droht die Rückforderung eines gewährten Steuervorteils durch den betroffenen Mitgliedstaat. Im steuerlichen Kontext ist das Beihilferecht u. a. durch die Verfahren gegen Irland, Luxemburg, die Niederlande und Belgien in den Blickpunkt gerückt. Die Verfahren betreffen Vorabentscheidungen im Bereich der Verrechnungspreise. Der Schwerpunkt der vorläufigen Feststellungen der EU-Kommission liegt jeweils darin, das Vorliegen eines selektiven Vorteils darzustellen. Von Brocke/Wohlhöfler stellen ab die wesentlichen Aspekte dar, die sich aus diesen Feststellungen ergeben.

Übrigens wurden EU-Beihilfeaspekte steuerlicher Maßnahmen auch jüngst vom Gesprächskreis Rhein-Ruhr Internationales Steuerrecht e. V. am in der Ruhr-Universität Bochum erörtert. Wir sind guter Dinge, in einer der kommenden Ausgaben der IWB über diese Diskussion zu berichten.

[i]UN-Kaufrecht in der ExportpraxisIm Rahmen der Ausarbeitung internationaler Warenkaufverträge stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht dem Vertrag zugrunde liegen soll. Das Recht des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder das Recht des Landes des Verkäufers? Vielen Vertragsparteien ist dabei nicht bewusst, dass sich regelmäßig eine vorrangige Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ergibt, wenn das Recht eines Staates (z. B. Deutschland) gelten soll, der dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) beigetreten ist. Soll dies verhindert werden, muss ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen werden. Vorpeil erläutert in seinem Beitrag ab die Unterschiede zwischen dem UN-Kaufrecht und dem Kaufrecht nach BGB bzw. HGB und diskutiert, ob eine Abbedingung des UN-Kaufrechts sinnvoll ist.

[i]BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 2 AStGÜber den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG wird der Zufluss von ausländischen, sog. passiven Einkünften direkt beim inländischen Beteiligten fingiert. Mit seinem Urteil von hat der BFH nun zu der Grundsatzfrage Stellung genommen, ob der Hinzurechnungsbetrag für gewerbesteuerliche Zwecke in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist bzw. ob ggf. eine Kürzungsmöglichkeit im Rahmen des § 9 GewStG besteht. Anger/Wagemann stellen das Urteil ab dar und veranschaulichen die praktischen Konsequenzen.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
IWB 12 / 2015 Seite 1
AAAAE-92832