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Neue Konturen für das steuerliche EU-Beihilferecht
Stellt bereits das Abweichen vom OECD-Grundsatz eine unzulässige selektive Maßnahme dar?
[i]Dazu weiterführend von Brocke/Wohlhöfler, IWB 8/2014 S. 287 NWB EAAAE-61588 Das Steuerrecht lässt sich aus Sicht der Europäischen Union auch unter dem Aspekt des Beihilferechts betrachten. Dieses weist jedoch keine speziellen Ausprägungen für das Steuerrecht auf. In der Vergangenheit prägten sich insbesondere durch die EU-Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union gewisse Leitlinien heraus. Stellt die Kommission, ggf. bestätigt durch eine rechtskräftige Entscheidung der Unionsgerichte, fest, dass eine unzulässige Beihilfe besteht, hat der betroffene Mitgliedstaat in aller Regel den gewährten Vorteil von dem begünstigen Unternehmen zurückzufordern (vgl. hierzu von Brocke/Wohlhöfler, ). Die Prüfung, ob eine unzulässige Beihilfe vorliegt, lässt sich bislang in vier Schritte gliedern: (1.) Einem Unternehmen muss unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil zugewendet werden. (2.) Bei diesem muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, die dem Staat zuzurechnen ist. (3.) Sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (4.) Und sie muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. G...