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Gesellschaftsrecht | GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Unternehmenskartellbußen
Eine gegen eine GmbH (wegen Beteiligung am sog. Schienenkartell) verhängte Geldbuße (§ 81 GWB) kann das Unternehmen nicht gem. § 43 Abs. 2 GmbHG von ihrem Geschäftsführer erstattet verlangen. Ob der Geschäftsführer insoweit tatsächlich gegen seine Compliancepflichten, also Legalitäts-, Organisations- oder Überwachungspflichten verstoßen hat oder nicht, ist damit irrelevant. Denn entscheidend ist, dass der gesetzgeberischen [i]Zur Übernahme von Geldsanktionen gegen Vorstandsmitglieder durch die AG Werner, NWB 3/2015 S. 110 Wertung zufolge dass Unternehmen selbst die Kartellbuße (§ 81 GWB) treffen soll, um es als fühlbare Einbuße zur Überwachung ihrer Organe anzuhalten. Diese Sanktionswirkung setzt dann aber voraus, dass es dem Unternehmen aber auch zivilrechtlich verwehrt sein muss, das Bußgeld (anteilig) auf für sie handelnde Organmitglieder abwälzen zu können.
Im Streitfall g...