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FG Nürnberg 24.10.2014 7 K 1704/13, NWB 24/2015 S. 1748

Lohnsteuer | Berücksichtigung von Reinigungskosten typischer Berufskleidung als Werbungskosten

Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können nach dem auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel) als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine.

Anmerkung:

Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden. Das FG Nürnberg hält eine Schätzung auch in der Form für möglich, dass ausgehend von S. 1749der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung di...

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