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Einkommensteuer | Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben
Nach dem gehören im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetretene Versorgungsbezüge weiterhin zu den steuerbaren Einkünften des Ausgleichspflichtigen. Als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG abziehbar sind Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs genau mit der Quote, zu der die Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Der Sonderausgabenabzug ist deshalb um denjenigen Prozentsatz zu kürzen, mit dem die Versorgungsbezüge beim Versorgungsempfänger gem. § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei sind.