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MiLoG: Die Prüfungsbefugnisse des Zolls
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-91255 In der Praxis des Verfassers mehren sich aktuell die Fälle, in welchen verunsicherte Mandanten anrufen und davon berichten, dass der Zoll unangekündigt vor der Tür stehe und eine Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes durchführen möchte. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsgrundlagen dieser Prüfungen, das Verfahren und die Rechte des Zolls.
Ausführlicher Beitrag s. .
Wer ist für die Kontrolle zuständig?
[i]Zahlung des Mindestlohns gesetzlich vorgeschriebenAusgangspunkt ist die Verpflichtung, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Zuständig für die Kontrolle ist die Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Für die Prüfung gelten in erster Linie die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und erst nachrangig die Vorschriften der Abgabenordnung.
Wann darf kontrolliert werden?
[i]Prüfung ohne AnkündigungDie Prüfung nach dem MiLoG ist keine steuerliche Außenprüfung, sondern beruht auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Diese Vorschrift formuliert – anders als die Abgabenordnung zur steuerlichen Außenprüfung – keine besonderen Anforderungen an die Prüfungsanordnung und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Wie und was wird kontrolliert?
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