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Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels
Durch Art. 9 Nr. 4 i. V. mit Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom (BGBl 2014 I S. 2417) wurde mit Wirkung vom § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt. Danach ist
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Diese Regelung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden (§ 27 Abs. 21 UStG).