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STFAN Nr. 5 vom Seite 17

Zuständigkeit der Finanzbehörden

Dipl.-Kfm. Steuerberater Lars Grözinger; Bad Schwalbach

Im Rahmen einer Erstberatung kommt häufig die Frage auf, bei welchem Finanzamt der potenzielle Mandant welche Steuererklärung einzureichen hat. Die Frage stellt sich beispielsweise auch dann, wenn Mandanten ein Gewerbe anmelden. Der Beitrag soll dabei helfen, Antworten hierauf parat zu haben. Neben den grundsätzlichen Zuständigkeitsregeln werden die Zuständigkeiten für einzelne ausgewählte Steuerarten dargestellt. Abschließend wird auf die Rechtsfolgen bei örtlicher Unzuständigkeit eingegangen.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Zuständigkeit als Oberbegriff bedeutet die Pflicht und das Recht einer (Finanz-)Behörde, innerhalb eines ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden.

Unter sachlicher Zuständigkeit i. S. des § 16 AO versteht man den einer (Finanz-)Behörde dem Gegenstand und der Art nach durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich. Geregelt wird dieser in dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG) oder der Abgabenordnung (z. B. §§ 208, 249, 386 AO). Vereinfacht gesagt regelt die sachliche Zuständigkeit, welche der verschiedenen Behörden überhaupt für die Verwaltung von Steuern zuständig sind.

Durch die örtliche Zuständigkeit (§ 17 AO) hingegen wird die Aufgabenverteilung zwis...