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Bewertung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Anschluss an die Darstellungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in den vorhergehenden Heften und werden nun abschließend die Bewertungsregelungen dargestellt. Die Bewertung der Bereicherung (= steuerpflichtiger Erwerb) ist Voraussetzung für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Allgemeines
Die Bewertung der Bereicherung ist in § 12 ErbStG geregelt. Sie richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 1–16 BewG). Dabei ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen festzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BewG).
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, ist sein Wert im Ganzen zu ermitteln. Der Wert ist dann auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Dies gilt aber nicht, soweit nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbstständig steuerpflichtig ist (§ 3 BewG).
Sonstiges Vermögen
Allgemeiner Bewertungsgrundsatz für das sonstige Vermögen ist regelmäßig der gemeine Wert (§ 9 BewG). Er findet immer dann Anwendung, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Be...