NWB-BB Nr. 6 vom Seite 161

Die „versteckten“ Folgen des Mindestlohns

Dipl.-Kfm. Heiko Lucius | Verantw. Redakteur | nwb-bb-redaktion@nwb.de

Der seit Jahresanfang geltende Mindestlohn kommt nicht aus den Schlagzeilen heraus. Viele Unternehmen stören sich immer noch daran, dass sie dokumentieren müssen, wann welcher Mitarbeiter wie lange gearbeitet hat. Durchaus verständlich, denn das Führen von Zeiterfassungslisten ist aufwendig und scheint nicht mehr zeitgemäß. Ein Muster einer solchen Zeiterfassungsliste steht in der NWB Datenbank zum Abruf unter der DokID NWB DAAAE-83412 bereit. Darüber hinaus beschäftigt das Mindestlohngesetz zahlreiche Gerichte, denn es sind viele Zweifelsfragen zu klären. Beispielweise, ob ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser den Mindestlohn fordert. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin lesen Sie im „Fokus Wirtschafts- und Steuerrecht“ in dieser Ausgabe auf S. 168.

Weniger in den Schlagzeilen sind hingegen die durch die Anhebung des Stundenlohns gestiegenen Kosten. Unternehmen können sich diese Kostensteigerungen entweder leisten oder sie versuchen zum Ausgleich beispielsweise, weniger Minijobber einzustellen. Dabei stehen meistens nur diese Kosten als direkt ersichtliche Folge des Mindestlohngesetzes im Fokus. Dass ein höherer Stundenlohn jedoch auch in der Kalkulation berücksichtigt werden muss und demzufolge auch Auswirkungen auf die Preisgestaltung hat, wird entweder gar nicht oder intuitiv aus dem Bauch heraus – und damit oft fehlerhaft und ungenau – berücksichtigt.

Mit der Arbeitshilfe „Kalkulationsrechner Mindestlohn“, abrufbar in der NWB Datenbank unter NWB FAAAE-90240, können Sie eben diese Folgen berechnen. Mit ihr lassen sich nicht nur die neuen Stundensätze und Preise ermitteln, sondern auch die gesamten Betriebskosten vor und nach Einführung des Mindestlohns. So bekommen Ihre Mandanten ein Gefühl dafür, wie sich ihr Gewinn gemindert hat. Erste Anregungen zur Verbesserung der Gewinnsituation mit hierzu passenden Arbeitshilfen lesen Sie im .

Übrigens: Leider ruft der Mindestlohn nicht nur direkt Betroffene auf den Plan, sondern auch Betrüger – und zwar mit einer „klassischen“ Methode: Wie die IHK Nord Westfalen berichtet, versuchen sie in diesen Tagen, mit offiziell anmutenden Schreiben Strafzahlungen bei Betrieben einzutreiben. Begründung: Der Mindestlohn sei nicht eingehalten worden. Weisen Sie Ihre Mandanten auf diese Masche hin – damit die Kosten nicht noch weiter steigen als ohnehin.

Beste Grüße

Heiko Lucius

Fundstelle(n):
NWB-BB 6/2015 Seite 161
NWB CAAAE-90831