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Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für die Personalgestellung von Pflegefachkräften
Weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, können sich auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung berufen ( „go fair Zeitarbeit“ NWB VAAAE-87797).
Hintergrund: Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH geht es um die Frage einer etwaigen Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. des § 4 Nr. 16 UStG. Fraglich ist die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen..., die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlic...