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BFH 12.02.2015 V R 38/13, StuB 10/2015 S. 397

Umsatzsteuer | Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und Entgeltvereinnahmung nach Abtretung

(1) Der Begriff „bestimmter Sachverhalt“ erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen. (2) Der leistende Unternehmer vereinnahmt ein Entgelt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Abtretungsempfänger zahlt (Bezug: § 3 Abs. 9, § 10, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG; § 174 Abs. 4 AO).

Praxishinweise

(1) Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat diese auch dann zu versteuern, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten hat. Auf den Rechtsgrund der Abtretung kommt es dabei nicht an.S. 398

(2) Die Abtretung des dem Leistenden zustehenden Entgeltsansp...

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