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BFH 28.08.2014 V R 24/13, StuB 10/2015 S. 396

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebads (Floating)

Die Verabreichung eines Starksolebads ( Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbads, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG; Art. 98 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Anh. III MwStSystRL; Art. 103 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Nach dem NWB MAAAB-56111 (BStBl 2007 II S. 283 = Kurzinfo StuB 2005 S. 688 NWB RAAAB-64928) muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Das ist nicht der Fall, wenn ein Bad regelmäßig lediglich der Erholung oder dem allgemeinen Wohlbefinden dient. An dieser Rechtsprechung hält der BFH trotz des ergangenen Nichtanwendungsschreibens des BStBl 2007 I S. 307BStBl 2014 I S. 606

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