WP Praxis Nr. 6 vom Seite 1

EU-Abschlussprüferreform …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

... Übergangsfristen bei Einführung der Pflichtrotation

Seit dem liegt der Referentenentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) vor. Während Lanfermann in der letzten Ausgabe (vgl. WP Praxis 2015 S. 127) dazu einen Kurzüberblick gab, beschäftigt er sich im aktuellen Beitrag mit den Übergangsfristen zur Einführung der Pflichtrotation von Prüfungsgesellschaften im Rahmen der Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform. Diese Pflichtrotation von Prüfungsgesellschaften für Unternehmen des öffentlichen Interesses war eine der umstrittensten Maßnahmen. Nach Art. 17 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APVO) müssen diese Unternehmen des öffentlichen Interesses künftig grundsätzlich nach zehn Jahren ihre Prüfungsgesellschaft wechseln (Grundrotationsperiode), es sei denn, der Sitzstaat des Unternehmens macht von einem in Abs. 4 der Vorschrift enthaltenen Wahlrecht Gebrauch und die Rotationsperiode verlängert sich bei einer Ausschreibung um zehn Jahre. Auch kann ein Mitgliedstaat es Unternehmen des öffentlichen Interesses ermöglichen, die Grundrotationsperiode um 14 Jahre zu verlängern, sofern im Anschluss an die Grundrotationsperiode eine Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) durch zwei Prüfungsgesellschaften durchgeführt wird. Die Ausübung dieser beiden Wahlrechte muss ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung bis zum vorsehen.

In dem Referentenentwurf zum AReG, der die prüfungsbezogenen Aspekte der EU-Reform behandelt, wird gegenwärtig die Ausübung beider Mitgliedstaatenwahlrechte des Art. 17 Abs. 4 EU-APVO vorgeschlagen. Die von Art. 17 EU-APVO vorgesehenen Rotationsperioden beginnen jedoch nicht erst mit dem Anwendungszeitpunkt der EU-APVO, d. h. dem , sondern der erstmalige Rotationszeitpunkt wird über eine spezielle Übergangsvorschrift in Art. 41 EU-APVO festgelegt. Dieser Art. 41 EU-APVO sieht ein abgestuftes Übergangsregime vor, das sich grundsätzlich an der bisherigen Dauer des Mandatsverhältnisses zwischen dem geprüften Unternehmen des öffentlichen Interesses und der jeweiligen Prüfungsgesellschaft orientiert. Die Übergangsvorschriften des Art. 41 Abs. 3 EU-APVO erschließen sich in ihrer Bedeutung teilweise nur sehr schwer. Der Teufel steckt wie so oft im Detail.

Sonderprüfungen nach EEG, KWKG und StromNEV

Neben der klassischen Jahresabschlussprüfung sehen verschiedene Gesetze im Bereich der Energiewirtschaft weitere Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer vor. Deuerlein und Bär geben einen Überblick über relevante Prüfungen sowohl für Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen (EVU) als auch für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, beschreiben das Prüfungsvorgehen und die berufsständischen Vorschriften sowie zeigen wesentliche und praxisrelevante Kernprobleme in der täglichen Testierungspraxis auf.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
WP Praxis 6/2015 Seite 1
NWB QAAAE-89948