BGH Beschluss v. - IV ZR 36/14

Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

Gesetze: § 256 ZPO

Instanzenzug: LG München I Az: 31 S 26305/12vorgehend Az: 112 C 18023/12

Gründe

1I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht erfolgten Deckungszusage.

2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Es gelten die ARB-RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB-RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit

3aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

4bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

5cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

6dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,

7ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben."

8Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von  20.000 € an der "M.       –Fonds                            KG III" (im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzte die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Projektgesellschaften ein, die im süddeutschen Raum Bauvorhaben durchführten. Die Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungskontrolleurin war die C.     Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C.     GmbH). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht.

9Außergerichtlich verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin I.         KG, deren handelnde Personen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungsschutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C.     GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird."

10Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom stattgegeben. Am stellte die C.     GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.     GmbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim Landgericht haben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

11II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

121. Die vom Landgericht als grundsätzlich angesehenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsangelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig.

13a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.

14b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind.

15Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt , ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.

16Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C.     GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzögerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C.     GmbH ein Schaden entstehen oder entstanden sein soll.

17Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C.     GmbH hat die Klägerin erstmals konkret mit dem Klageantrag vom verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn bereits am - also weniger als ein halbes Jahr später - stellten die C.     GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertretene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.     GmbH wurde am eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zum , bis zum oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C.     GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan.

182. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der Abweisung der Klage.

Mayen                                      Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

                  Dr. Karczewski                         Dr. Schoppmeyer

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1683 Nr. 23
WAAAE-89061