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Verbot des Werbungskostenabzugs gilt auch bei Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG
BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Auch bei einem Antrag auf „Günstigerprüfung“ nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG gilt § 20 Abs. 9 EStG. Ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist daher nicht zulässig.
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG
Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 der Norm die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Im Fall des § 32d Abs. 6 EStG werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ermittelt und gehen mit dieser pauschalierten Bemessungsgrundlage in den Gesamtbetrag der Einkünfte ein (vgl. § 2 Abs. 5b EStG); die Kapitaleinkünfte unterliegen der tariflichen Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG. Führt die Günstigerprüfung nicht zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. § 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist ( BStBl 2012 I S. 953; geändert durch BStBl 2014 I S. 1608