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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Abgeltungsteuer
Anmerkungen zum
§ 32d EStG als Herzstück der seit dem Veranlagungszeitraum 2009 anwendbaren Abgeltungsteuer wird derzeit in vielerlei Hinsicht diskutiert. Neben den materiell-rechtlichen Fragestellungen, etwa der Auslegung des „Nahestehens“ i. S. der Vorschrift, sind dabei auch verfahrensrechtliche Probleme zunehmend in den Fokus des Schrifttums und der Rechtsprechung geraten. Durch die Antragsrechte des § 32d EStG, insbesondere das zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), gibt es insoweit umfangreichen Konfliktstoff. Eine weitere, bislang wenig beachtete Fragestellung bei der Abgeltungsteuer ist die der „Einkünfteerzielungsabsicht“. Deren Bedeutung hat das FG Düsseldorf in einem Urteil vom gewürdigt.
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer beachtlich.
Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein fehlen, wenn der Besserungsfall noch nicht eingetreten ist.
Eine nachträgliche Antragstellung bei der Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ist nicht anzuerkennen.
I. Leitsätze
[i]Weiss, Abgeltungsteuer – Übergangsprobleme, Ausnahmetatbestände und Günstigerprüfung, NWB 5/2016 S. 334 NWB GAAAF-47820 Sikorski, Korrektur von Steuerbescheiden bei einbehaltener Abgeltungsteuer, NWB 9/2016 S. 621 NWB AAAAF-67048 Kratzsch, Verbot des Werbungskostenabzugs gilt auch bei Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, K... Escher, in: KKB,