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BFH 15.01.2015 VI B 103/14, BBK 9/2015 S. 394

Lohn und Gehalt | Rechtsschutz gegen Widerruf einer LSt-Anrufungsauskunft

Gegen den Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft kann kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Denn der Widerruf ist nicht vollziehbar.

Das Finanzamt wird eine LSt-Anrufungsauskunft im Sinne von § 42e EStG widerrufen, wenn [i]AdV-Antrag nicht statthaft es seine Rechtsauffassung ändert, weil sich z. B. die Rechtsprechung des BFH geändert hat. Der Verfahrensablauf einer LSt-Anrufungsauskunft und ihres Widerrufs lässt sich am folgenden Beispiel darstellen:

Beispiel

[i]Nach Widerruf droht für Zukunft HaftungsbescheidDas FA erteilt einer Rechtsanwaltskanzlei im Jahr 2006 auf deren Antrag hin eine LSt-Anrufungsauskunft, nach der die von der Kanzlei für die angestellten Anwälte übernommenen Beiträge für den Deutschen Anwaltsverein keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Nach Veröffentlichung des anderslautenden

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