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SG Dortmund 20.02.2015 S 34 R 2153/13, NWB 18/2015 S. 1306

Sozialversicherungsrecht | Abhängige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung von Stationsärzten

Der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen Personen, die eine Beschäftigung ausüben und von ihrem Auftraggeber persönlich abhängig sind. Wesentliche Merkmale einer Beschäftigung sind dabei die weisungsgebundene Arbeit und eine Eingliederung in den Betrieb (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann dabei der Grad der Weisungsgebundenheit bis zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, so die st. Rspr. des BSG. Im Gegensatz dazu wird die Selbständigkeit u. a. auch dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen ein (finanzielles) unternehmerisches Risiko tragen. Aktuell hat das SG Dortmund entschieden, dass die im Rahmen einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers aufgestellte [i]Seel, NWB 48/2013 S. 3769 Beitragsnachford...

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