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Mindestlohn: Ansprüche verfallen nicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten beim gesetzlichen Mindestlohn beachten, dass Ansprüche – anders als bei vielen anderen Vertragsbestandteilen – nicht verfallen. Nach § 3 MiLoG sind Beschränkungen oder Ausschlüsse unwirksam. Ansprüche aus dem Mindestlohn verjähren allerdings regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Bestehende Ausschlüsse und Fristen in Arbeitsverträgen sollten bei Bedarf angepasst werden, um eine mögliche Unwirksamkeit auszuschließen. Im Zweifel sollte ein Jurist hinzugezogen werden.
Zum Thema Mindestlohn finden Sie in der NWB Datenbank u. a. folgende Arbeitshilfen:
Muster: Arbeitszeiterfassung Mindestlohn NWB DAAAE-83412
Checkliste: Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen NWB MAAAE-71142
Übersicht: Allgemeinverbindliche Tarifabschlüsse nach Branchen NWB UAAAE-70432
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