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NWB BB 5/2015 S. 131

Mindestlohn: Ansprüche verfallen nicht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten beim gesetzlichen Mindestlohn beachten, dass Ansprüche – anders als bei vielen anderen Vertragsbestandteilen – nicht verfallen. Nach § 3 MiLoG sind Beschränkungen oder Ausschlüsse unwirksam. Ansprüche aus dem Mindestlohn verjähren allerdings regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Bestehende Ausschlüsse und Fristen in Arbeitsverträgen sollten bei Bedarf angepasst werden, um eine mögliche Unwirksamkeit auszuschließen. Im Zweifel sollte ein Jurist hinzugezogen werden.

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