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Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß
Das OVG Münster hat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als rechtmäßig eingestuft. Alle Regelungsteile des Vertrags seien formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzeskompetenz liege bei den Ländern, und es liege keine versteckte Steuer vor, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliege. Es handele sich um einen echten Beitrag, auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte allgemein gefasst sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund der im RBStV vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten sowie des einmaligen Meldedatenabgleichs vor. Die Revision wurde zugelassen (, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14).