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Unpfändbarkeit von Zeitzuschlägen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Das hat das LArbG Berlin-Brandenburg entschieden. Der Kläger trat seinen pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens aufgrund seines Privatinsolvenzverfahrens an eine Treuhänderin ab. Er begehrte die Auszahlung seiner Wechselschichtzulagen und der Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten und begründete dies mit der Unpfändbarkeit dieser Zuschläge.
Das ArbG und das LArbG gaben der Klage statt. Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO sind Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar. Eine Unterscheidung der Erschwernisse der Arbeit erfolge nicht. Die Schichtzulagen und die Zuschläge für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten seien entsprechende Erschwerniszuschläge (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom - 3 Sa 13...