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Kundenschutzklauseln beim Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH – nicht länger als zwei Jahre!
BGH urteilt über zeitliche Grenze von Klauseln
[i]BGH, Urteil vom 20. 1. 2015 - II ZR 369/13 NWB EAAAE-85506 Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Dieser Zeitraum beträgt i. d. R. zwei Jahre. Mit der Entscheidung hat der BGH nun eine feste Zeitgrenze gezogen. Auch wenn ein längerer Zeitraum vereinbart wurde, kann der ausgeschiedene Gesellschafter nach Ablauf der Zweijahresfrist zur GmbH in Wettbewerb treten. Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zu Wettbewerbsverboten bei Austritt aus einer Freiberuflersozietät und zu Abwerbeverboten fortgeführt, bei denen ebenfalls eine Zweijahresgrenze gilt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt
Der Sachverhalt ist relativ kompliziert. Letztlich geht es um die Frage, wie lang der Maximalzeitraum ist, den eine GmbH mit einem ausscheidenden Gesellschafter vereinbaren darf, in dem dieser oder dessen neu gegründete Gesellschaft keine Dienste gegenüber den bestehenden Kunden der GmbH anbieten darf.
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