Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht
3. Aufl. 2015
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Kapitel 5: Anteilstausch, § 21 UmwStG
5.1 Begriff
951Anteilstausch ist der Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Im Folgenden sollen mit der Bezeichnung „Anteile an einer Kapitalgesellschaft“ stets auch Anteile an einer Genossenschaft eingeschlossen sein.
952Beim Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht (übertragen). Der Einbringende erhält als Gegenleistung neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 21 UmwStG bedeuten im Folgenden die Begriffe
erworbene Gesellschaft: die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, die eingebracht werden
übernehmende Gesellschaft: die Kapitalgesellschaft, auf die die Anteile an der erworbenen Gesellschaft übertragen werden.
953Für einen Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG muss die Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an der erworbenen Gesellschaft in der Gewährung von „neuen“ Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft bestehen. Neu sind die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft dann, wenn sie vor der Einbringung noch nicht als Wirtschaftsgüter ...