BBK Nr. 8 vom Seite 345

Die Wahl zwischen Pest und Cholera

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltungen

[i]Rätke, Erweiterung des Teilabzugsverbots für GmbH-Gesellschafter ab VZ 2015, BBK 7/2015 S. 301 NWB IAAAE-87288 In der letzten Ausgabe hatte BBK-Herausgeber Bernd Rätke die ab 2015 geltende Neuregelung zum Teilabzugsverbot für GmbH-Gesellschafter vorgestellt. Durch die neuen Sätze zwei bis fünf im § 3c EStG kommt es zu einer verstärkten Anwendung des Teilabzugsverbots im betrieblichen Bereich von GmbH-Gesellschaftern, die zu mehr als 25 % beteiligt sind. Betroffen sind insbesondere Darlehensforderungen und die Sicherheitengestellung, also recht häufige Sachverhalte. Es besteht dabei zwar die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit solcher Vereinbarungen nachzuweisen und damit das Teilabzugsverbot zu umgehen. Aber wie streitanfällig ein solches Vorgehen sein wird, dürfte leicht auszurechnen sein. Im zweiten Teil des Beitrags geht es ab Seite 363 in dieser Ausgabe nun um die Fälle der Betriebsaufspaltung, wenn die Pacht verbilligt oder gar unentgeltlich ist. Denn dann sind die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben des Verpächters nur zu 60 % abzugsfähig. Ist die Pacht allerdings zu hoch bemessen, droht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wie Bernd Rätke in seinem Fazit schreibt, hat der Unternehmer nur die Wahl zwischen Pest und Cholera, und es gehört wenig prophetische Gabe dazu, hier den Keim vielfältiger Auseinandersetzungen und Diskussionen mit den Betriebsprüfern zu erwarten. Rechtssicherheit sieht sicher anders aus, weil sich die Angemessenheit einer Pacht eben nicht in einem amtlichen „Mietspiegel“ ablesen lässt.

Die dringende [i]Getrennte Verbuchung der Aufwendungen Empfehlung lautet, schon in der Buchführung die entsprechenden Aufwendungen gesondert oder jedenfalls leicht findbar zu verbuchen, um bei der Berechnung der Steuerrückstellung oder bei der Steuererklärung nicht eine aufwändige Recherche starten zu müssen. Zudem sollten nun alle Vereinbarungen dringend überprüft werden, ob die gezahlten Pachten angemessen sind.

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Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 345
IAAAE-88098