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Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken
Wird ein Steuerbescheid geändert und sind dabei bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden, sind diese Tatsachen bei einer beabsichtigten späteren Änderung nach § 173 AO nicht (mehr) neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheids zu berücksichtigen. Ist das Finanzamt hingegen im Rahmen der Änderung eines Steuerbescheids zur (umfassenden) Berücksichtigung aller bis dahin bekanntgewordenen Tatsachen nicht verpflichtet, bleibt eine Änderung nach § 173 AO möglich. Davon ist bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und nach dem NWB IAAAE-87706 insbesondere auch in Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auszugehen.
Die Klägerin legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2004 fristgerecht Einspruch ein. Sie beantragte wegen des (zwischenzeitlichen) Todes ihres Ehemanns die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Darüber hinaus bat sie um Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterverfahren beim BFH bzw. beim BVerfG. In den Erläuterungen des im Jahr 2006 ergangenen Änderungsbescheids heißt es: „Aufgrund Ihres Einspruchs wurde noch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt. Der Ein...