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BFH 18.03.2014 VIII R 9/10, StuB 7/2015 S. 278

Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung

(1) Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung, NWB MAAAA-89409, BStBl 2003 II S. 45 = Kurzinfo StuB 2002 S. 875 NWB AAAAB-65025; NWB EAAAD-29982, BStBl 2009 II S. 965 = Kurzinfo StuB 2009 S. 781 NWB JAAAD-30046). (2) Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i. S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur. (3) Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam „schriftlich erlassen“ (Anschluss an das BStBl 1999 II S. 48

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