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Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-87438 Der Albtraum eines jeden Beraters ist die missglückte Selbstanzeige. Gründe hierfür können sowohl auf Beraterseite als auch aufseiten des Steuerpflichtigen liegen, wenn dieser etwa keinen reinen Tisch macht und seinem Berater im Rahmen der Erstellung der Selbstanzeige nicht alle Einkunftsquellen mitteilt. Auch, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, bei der Verhängung einer milderen Strafe mitzuwirken. Zunächst muss das durch den Gesetzgeber festgelegte Strafmaß einer Steuerhinterziehung betrachtet werden. Dieses stellt den Rahmen der zu verhängenden Strafe dar. Im Rahmen der Strafzumessung muss sodann geprüft werden, ob Milderungsgründe in Betracht kommen, welche dazu führen können, dass statt einer Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängt bzw. die Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Ausführlicher Beitrag s. .
Grundsätze der Strafzumessung
[i]Geldbuße, Geldstrafe oder FreiheitsstrafeBei einer Steuerhinterziehung sollte zunächst der durch das Gesetz vorgegebene Strafrahmen betrachtet werden. Dieser gibt vor, ob eine Geldbuße, eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Der BGH hat in s...